Home » Chapter » § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
(1) Das Gericht kann den Verband verwarnen, eine Verbandsgeldsanktion bestimmen und deren Verhängung vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Verwarnung ausreichend ist, um Verbandstaten, für die dieser Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden,
2. bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet.
(2) Das Gericht bestimmt den Zeitraum, in dem die Verhängung der Verbandsgeldsanktion vorbehalten bleibt. Die Vorbehaltszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(3) Die Vorbehaltszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(4) Das Gericht kann die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt mit Auflagen nach § 12 und Weisungen nach § 13 verbinden. Die Entscheidung über Auflagen und Weisungen kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(5) Das Gericht verurteilt den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion, wenn
1. in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung, die dem Vorbehalten der Verbandsgeldsanktion zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
2. der Verband gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt.
Das Gericht sieht von der Verurteilung ab, wenn es ausreicht, weitere Weisungen oder Auf- lagen zu erteilen oder die Vorbehaltszeit zu verlängern.
(6) Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbracht hat, auf die Verbandsgeldsanktion anrechnen.
(7) Wird der verwarnte Verband nicht zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Vorbehaltszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de