Home » Chapter » § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
(1) Die Verbandsgeldsanktion beträgt
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.
(2) Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als ein- hundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion abweichend von Absatz 1
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Verbände mit dem Verband als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden. Der Umsatz von Verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bleibt unberücksichtigt.
(3) Ist eine Tat zugleich Verbandstat und Ordnungswidrigkeit, bestimmt sich das Höchstmaß der Verbandsgeldsanktion nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn dieses das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt.
(4) Ist dem Verband nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Verbandsgeldsanktion sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verband einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de