Home » Chapter » § 57 Tilgung von Eintragungen
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 57 Tilgung von Eintragungen
(1) Eintragungen im Register werden nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist getilgt. Sie werden ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während des Zeitraums zwischen Tilgungsreife und der Entfernung darf über Eintragungen nur dem betroffenen Verband Auskunft erteilt werden.
(2) Die Tilgungsfrist beträgt:
1. bei Eintragungen von Verbandssanktionen:
a) 15 Jahre, wenn das Gericht nach § 3 Absatz 2 einen besonders schweren Fall festgestellt hat,
b) zehn Jahre in den übrigen Fällen,
2. bei Eintragungen von Geldbußen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre.
(3) Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der ersten Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufrechterhalten wird oder eine andere registerpflichtige Verurteilung erfolgt. Die Frist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, dass die Vollstreckung einer Verbandssanktion oder Geldbuße, der öffentlichen Bekanntmachung oder einer Maßnahme noch nicht erledigt ist.
(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
(5) Die Registerbehörde kann anordnen, dass Eintragungen ungeachtet der Frist des Absatzes 2 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Tilgung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die zuständige Vollstreckungsbehörde zuvor hören.
(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so darf die Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Verbandes verwertet werden.
(7) Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem betroffenen Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de