Home » Chapter » § 55 Gegenstand der Eintragung
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 55 Gegenstand der Eintragung
(1) Einzutragen sind
1. die Daten des verurteilten Verbandes, dazu gehören:
a) Firma, Name oder Bezeichnung,
b) Rechtsform,
c) Registergericht und gerichtliche Registernummer, sofern vorhanden,
d) Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden,
e) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
f) Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung, und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d,
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3. der Tag der ersten Entscheidung,
4. der Tag der Rechtskraft der Entscheidung sowie
5. bei Verbandssanktionen die rechtliche Bezeichnung der Verbandstat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, der Tag der Verbandstat, bei mehreren Verbandstaten der Tag der letzten Verbandstat, sowie die Art der verhängten Verbandssanktion und
a) im Fall einer Verbandsgeldsanktion deren Höhe,
b) im Fall einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt die Höhe der vorbehaltenen Geldsanktion und das Ende der Vorbehaltszeit,
c) im Fall des Vorbehalts eines Teils der Verbandsgeldsanktion jeweils die Höhe der Verbandsgeldsanktion und des vorbehaltenen Teils und das Ende der Vorbehaltszeit,
d) die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung,
6. bei Geldbußen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a) die rechtliche Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
b) der Tag der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
c) die Höhe der festgesetzten Geldbuße.
(2) Wird nach einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt auf die vorbehaltene Verbandsgeldsanktion erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Vorbehaltszeit fest, dass es bei der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt sein Bewenden hat, so wird die Eintragung über die Verwarnung aus dem Register entfernt.
(3) Im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens ist der rechtskräftige Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet, im Register einzutragen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens wird die Eintragung entfernt. Wird durch eine gerichtliche Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, sofern diese eine Verurteilung enthält; die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de