Home » Chapter » § 29 Besonderer Vertreter
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 29 Besonderer Vertreter
(1) Hat der Verband keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter des Verbandes von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt ihm der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann mit Wirkung für den Verband alle zur Verteidigung erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen sowie Erklärungen abgeben und entgegennehmen.
(2) Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens oder der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des einzigen oder aller gesetzlichen Vertreter des Verbandes oder ein anderes in deren Person liegendes Hindernis entgegen, so kann der Vorsitzende des Gerichts dem Verband einen besonderen Vertreter nach Absatz 1 bestellen, wenn das Interesse an der Durchführung des Verfahrens die Rechte des Verbandes überwiegt.
(3) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Verfolgungsbehörde. Für die Bestellung ist das Amtsgericht zuständig,
1. in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat,
2. in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat oder
3. das für eine von der Verfolgungsbehörde gemäß § 162 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Verfolgungsbehörde dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de