Home » Chapter » § 17 Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen
Abschnitt 1 -Verbandssanktionen
- § 8 Verbandssanktionen
- § 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
- § 10 Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 11 Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
- § 12 Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 13 Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
- § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Abschnitt 2 - Sanktionszumessung
- § 23 Zuständigkeit
- § 24 Allgemeine Bestimmungen
- § 25 Zusammenhang
- § 26 Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- § 27 Stellung im Verfahren
- § 28 Vertretung des Verbandes
- § 29 Besonderer Vertreter
- § 30 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 31 Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages
- § 32 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 33 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- § 34 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
- § 35 Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
- § 36 Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 37 Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband
- § 38 Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen
- § 39 Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz
- § 40 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen
- § 41 Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
- § 42 Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandsstraftaten
- § 43 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 44 Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters
- § 45 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes
- § 46 Verlesung von Protokollen
- § 47 Angewendete Vorschriften
- § 48 Wirkung der Rechtskraft
- § 49 Auskunftspflicht
- § 50 Sanktionsbescheid
- § 51 Beteiligung des Verletzten
- § 52 Sicherung der Vollstreckung
- § 53 Vollstreckung
- § 54 Einrichtung und Inhalt des Registers
- § 55 Gegenstand der Eintragung
- § 56 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 57 Tilgung von Eintragungen
- § 58 Auskunft an den betroffenen Verband
- § 59 Antragstellung
- § 60 Unbeschränkte Auskunft
- § 61 Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 62 Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 63 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 64 Auskunftserteilung
- § 65 Protokollierung der erteilten Auskünfte
- § 66 Verwaltungsvorschriften
§ 17 Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen
(1) Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn
1. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandstat und die Verbandsverantwortlichkeit aufgeklärt werden konnte,
2. der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, sind,
3. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten,
4. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts zur Verfügung stellen und
5. die Befragung in der verbandsinternen Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt werden, insbesondere
a) Befragte vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können,
b) Befragten das Recht eingeräumt wird, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden und
c) Befragten das Recht eingeräumt wird, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden.
(2) Die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 Nummer 5 ist gegenüber den Verfolgungsbehörden zu dokumentieren.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen. Eine Milderung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Verband die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 der Strafprozessordnung) offenbart.

Dr. Nicolai Behr
Dr. Nicolai Behr ist Partner und Mitglied des Global Compliance and Investigations Steering Committee und Co-Leiter der Compliance-Praxis in Deutschland der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie. Er ist Mitglied des Global Innovation Committees sowie Co-Leiter des Legal Tech & Innovation Teams für Baker McKenzie Deutschland / Österreich. Daneben ist er Co-Vorsitzender des Ausschusses "Internationale Angelegenheiten" des Deutschen Instituts für Compliance (DICO) und Herausgeber von verbandssanktionengesetz.de